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PZ 2003 14

Kreispräsident Klosters

Graubünden · 2003-03-20 · Deutsch GR
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Amtsbefehl (Ausweisung bei Miete) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Für das Ausweisungsverfahren gilt nach der Praxis des Bundesgerichts der in der streitigen Periode fällig werdende Mietzins als Streitwert. Die streitige Periode beginnt im Ausweisungsverfahren in jenem Zeitpunkt, auf den der Beklagte nach Ansicht der klagenden Partei das Mietobjekt hätte velassen müssen, und sie endet am Tage, auf den der Vermieter das Mietverhältnis or- dentlicherweise hätte auflösen können, falls sein Begehren erstinstanzlich ab- gewiesen worden wäre (BGE 111 II 384; BGE 104 II 270). Im vorliegenden stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, die Beschwerdeführer hätten seine Liegenschaft nach Ablauf der befristeten Miete per 31. Dezember 2002 verlassen müssen. Als Stichtag, für die Beurteilung der Frage, auf welchen Termin der Beschwerdegegner unter Annahme, es liege - wie die Beschwer- deführer behaupten - ein unbefristetes Mietverhältnis vor, gilt der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids, somit der 28. Januar 2003. Der Beschwerdeführer, der von den Beschwerdegegnern einen monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 2'500.-- geltend machte, hätte den Mietvertrag frühestens mit einer Frist von drei

E. 6 Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt,

auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen können. Auszugehen ist

demnach von einem über Fr. 8'000.-- liegenden Streitwert.

2. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien nicht in die Liegenschaft

eingezogen, um ein Mietverhältnis einzugehen, sondern um diese zu kaufen. Von

Miete sei nur gesprochen worden, weil der Kaufvertrag bis zum 31. August 2002

und dann bis zum 31. Dezember 2002 hätte ins Grundbuch eingetragen werden

sollen. Es sei nie ein fix befristeter Mietvertrag geschlossen oder eine

Mietzinshöhe festgelegt worden, da der Mietzins bis zum 31. Dezember 2002 im

Kaufpreis enthalten gewesen sei. Im angefochtenen Entscheid werde völlig

willkürlich und entgegen den eingelegten Beweismitteln festgehalten, sie seien

hinsichtlich des Kaufs der Liegenschaft gegenüber dem Verkäufer in Verzug

geraten, da sie sich nicht mit dessen Anwalt in Verbindung gesetzt hätten. Tat-

sächlich habe sich der Anwalt des Beschwerdegegners - ohne über eine

rechtsgenügliche Vollmacht zu verfügen - mit der finanzierenden Bank der Be-

schwerdegegner in Verbindung gesetzt und für den Hauskauf zwei nicht verein-

barte Bedingungen gesetzt, nämlich die zusätzliche Bezahlung von Fr. 2'500.--

pro Monat für die Benutzung des Wohnhauses und eine erste Anzahlung von Fr.

30'000.--. An diesen einseitig geänderten Bedingungen habe der Rechtsvertreter

des Beschwerdegegners festgehalten. Dieses Vorgehen sei treuwidrig.

Desgleichen als "venire contra factum proprium" sei der Umstand zu gewichten,

dass sich der Beschwerdeführer nie für eine Beurkundung des Kaufvertrages

beim Grundbuchamt Ilanz eingesetzt habe. Es sei zusammenfassend

aktenkundig erstellt, dass der Beschwerdegegner völlig einseitig Ende November

2002 nicht nur das abgesprochene Vorgehen, sondern auch die vereinbarte

Kaufpreishöhe und die Zahlungsbedingungen verändert und dadurch die

Beschwerdeführer enorm verärgert habe. Die Beschwerdeführer hätten stets ihre

Bereitschaft zum Abschluss des Kaufvertrags gezeigt. Es liege demnach einzig

am Beschwerdegegner, den Vertragsentwurf vereinbarungsgemäss erstellen zu

lassen und zur Prüfung den Käufern zuzustellen. Aktenwidrig und willkürlich sei

sodann auch die Feststellung der Vorinstanz, aus dem Schreiben der

Beschwerdeführer vom 27. November 2002 ergebe sich, dass die Miete bis 31.

Dezember 2002 befristet worden sei. Im besagten Schreiben sei der Gegenpartei

nur klargemacht worden, dass sich die Vertragsparteien zur Zeit in einem

Mietverhältnis

befänden,

das

in

engstem

Zusammenhang

mit

dem

bevorstehenden Kaufvertragsabschluss stehe, der bis zum 31. Dezember 2002

zu erfolgen habe. In diesem Zusammenhang sei im besagten Schreiben denn

E. 7 auch ausdrücklich auf die Situation bei der ursprünglichen Vereinbarung vom

28./30. Juli 2002 hingewiesen worden. Auch dort sei keine fix befristete Miete

vereinbart worden. Die Daten 31. August 2002 bzw. 31. Dezember 2002 seien

als Zeitpunkte zu verstehen, bis zu welchen jeweils ein Grundbucheintrag hätte

erfolgen sollen. Die Terminierung bis zum 31. Dezember 2002 habe einzig den

Sinn gehabt, dass bis zu diesem Datum keine Mietzinse geschuldet seien, weil

diese bis zu diesem Zeitpunkt im Kaufpreis enthalten gewesen seien. Nachdem

der Beschwerdegegner die Vereinbarung vom 12. Oktober 2002 böswillig nicht

eingehalten habe, liege ein gewöhnliches unbefristetes Mietverhältnis vor. Die

Beschwerdeführer seien sicherlich nicht bereit gewesen, für eine befristete Miete

von A. nach F. zu ziehen.

3. Was die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisvizepräsi-

denten vorbringen, ist irrelevant und wird durch die klar anderslautende Be-

weislage widerlegt.

a) Bei den Akten liegt eine Erklärung von C. P. und G. P. (GG act. 3). Darin

hält das Ehepaar fest, dass die Parteien am 28. Juli 2002 vereinbart hätten, die

Familie G. P./C. P. werde das Haus M. bis spätestens 31. August 2002 kaufen.

Während dieser Frist stehe die Liegenschaft der Familie als Wohnhaus zur

Verfügung. Bei nicht erfolgtem Hauskauf sei dem Eigentümer ein Mietzins

geschuldet. In der Erklärung wurde dabei kein genauer Betrag genannt, sondern

lediglich Platz zum Einfügen der betreffenden Summe gelassen. Wörtlich wird in

der Folge festgehalten: "Der Auszugstermin ist (bei Nichtkauf) unwiderruflich am

31. August 2002 18.00 Uhr." Es ist damit klar ausgewiesen, dass der Aufenthalt

der Beschwerdeführer in der Wohnung von vornherein befristet wurde und sie

die Liegenschaft bis 31. August 2002 zu räumen hatten, wenn bis zu diesem

Zeitpunkt kein Kauf erfolgt war. Die Behauptung der Beschwerdeführer, sie

wären für einen von vornherein befristeten Zeitraum gar nicht erst von A. nach F.

gezogen, ist demnach offenkundig falsch. Nicht weiter von Bedeutung ist deshalb

auch der gerichtsnotorische Umstand, dass zuvor der Kreispräsident Trins mit

Verfügung vom 23. Januar 2002 ein Gesuch um Ausweisung guthiess und G. P.

und C. P. anwies, die von ihnen bewohnte Liegenschaft in A. bis zum 1. März

2002 zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde von G. P. und C. P.

wies das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 12. Februar 2002,

mitgeteilt am 14. Februar 2002, ab. Auch diese Ausweisung stand im Übrigen im

Zusammenhang mit einem Kaufvertrag, den die Beschwerdeführer bezüglich der

E. 8 von ihnen bewohnten Liegenschaft abschlossen und bei dem es nicht zu der auf

einen bestimmten Termin vorgesehenen Eigentumsübertragung kam.

b) Gestützt auf die mit O. abgeschlossene Vereinbarung wären die

Beschwerdeführer, nachdem innert Frist kein Kauf erfolgt war, verpflichtet ge-

wesen, die Liegenschaft bis zum 31. August 2002 zu räumen. Am 12. Oktober

2002 schlossen die Parteien jedoch in der Folge einen - allerdings nicht öffent-

lich beurkundeten - Kaufvertrag ab, worin die Parteien den Verkauf der Liegen-

schaft zum Preis von Fr. 1'080'000.-- vereinbarten (GG act. 5). Die Eigen-

tumsübertragung sollte demgemäss per 31. Dezember 2002 erfolgen. Es lässt

sich fragen, ob aus dieser Vereinbarung überhaupt auf den Abschluss eines

Mietvertrages geschlossen werden kann. Der Kaufvertrag enthält jedenfalls keine

eindeutige Regelung, wonach die Parteien ein Mietverhältnis bis zum Zeitpunkt

der Eigentumsübertragung eingehen wollten. In Ziffer 2 der Vereinbarung wird le-

diglich festgehalten, dass der Verkäufer bestätige, dass zum Kaufpreis keine

Mietforderung an den Käufer oder seine Familie gestellt werde, da diese mit der

Kaufpreiszahlung als abgegolten gelte. Ob diese Regelung lediglich die

Mietforderungen aus dem befristeten Mietverhältnis bis 31. August 2002 betraf

und insofern der Verbleib der Beschwerdeführer in der fraglichen Liegenschaft

überhaupt keine Regelung fand, erscheint fraglich. Letztlich kann diese Frage

jedoch offengelassen werden. Aus der Vereinbarung vom 12. Oktober 2002

ergibt sich zumindest mit aller Klarheit, dass der weitere Verbleib der Be-

schwerdeführer wiederum vom Kauf der Liegenschaft bis 31. Dezember 2002

abhängig gemacht und bis zu diesem Zeitpunkt befristet wurde. Davon, dass den

Beschwerdeführern das Objekt ab 31. Dezember 2002 auch ohne Kauf zur

unbefristeten Miete überlassen wird, ist im besagten Kaufvertrag offensichtlich

nicht die Rede, noch lässt sich ein solches Verständnis durch Auslegung

herleiten. Ebensowenig bestehen irgendwelche Anhaltspunkte, dass es

ausserhalb der vorerwähnten Vereinbarung zum Abschluss eines unbefristeten

Mietverhältnisses gekommen wäre. Durch die nachfolgenden Erklärungen der

Beschwerdeführer wird vielmehr mit aller Klarheit bestätigt, dass die

Beschwerdeführer ohne Kauf ab 31. Dezember 2002 keinen Anspruch mehr auf

den weiteren Verbleib in der Liegenschaft des Beschwerdegegners hatten. So

hielt C. P. in ihrem Schreiben vom 21. November 2002, in welchem sie sich

gegen Mietzinsforderungen von O. zur Wehr setzte (GG act. 7), fest, sie und ihre

Familie seien berechtigt, sich bis zum Hauskauf - mithin bis spätestens 31.

Dezember 2002 - im Haus aufzuhalten. Noch klarer ergibt sich die zeitliche

Beschränkung aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer

E. 9 vom 27. November 2002 (GS act. 6). Darin wird ausdrücklich festgehalten, mit

der am 12. Oktober 2002 unterzeichneten Vereinbarung seien einerseits die

Bedingungen des bis zum 31. Dezember 2002 abzuschliessenden Kaufvertrages

ausgehandelt und "andererseits die Miete bis zum 31. Dezember 2002 gewährt

worden." Die Beschwerdeführer waren sich somit im Klaren, dass bis zum

besagten Datum ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag abgeschlossen und der

Eintrag im Grundbuch erfolgt sein mussten und sie ohne einen Kauf der

Liegenschaft ab 31. Dezember 2002 nicht mehr befugt waren, sich in der

Liegenschaft aufzuhalten. So ist auch nicht ersichtlich, weshalb der

Beschwerdegegner den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Liegenschaft

von der für den Kauf des Hauses vorgesehenen Frist hätte abkoppeln sollen,

nachdem schon zuvor lediglich ein befristetes Mietverhältnis abgeschlossen

wurde und die ursprünglich vorgesehene Eigentumsübertragung per 31. August

2002 nicht zustande gekommen war. Bestätigt werden diese Feststellungen

schliesslich auch durch die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihren Ein-

gaben. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2003 führen sie aus, gemäss den

beiden schriftlichen Vereinbarungen dauere das Mietverhältnis sinngemäss bis

zur Eigentumsübertragung des Hauses. In der Beschwerdeschrift machen sie

geltend, sie seien nicht in die Liegenschaft eingezogen, um ein Mietverhältnis

einzugehen, sondern um diese zu kaufen. Von Miete sei nur gesprochen worden,

weil der Kaufvertrag bis zum 31. August 2002 und dann bis zum 31. Dezember

2002 hätte beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Damit

räumen die Beschwerdeführer selbst ein, dass beide Vereinbarungen fixe

Termine vorsahen, bis zu welchen die Eigentumsübertragung zu erfolgen hatte

und die Miete bzw. der Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Liegenschaft an

diese Eigentumsübertragung gekoppelt und damit gleichsam ebenfalls befristet

wurde. Da es bis zum vereinbarten Termin - dem 31. Dezember 2002 - nicht zu

einer Eigentumsübertragung kam und eine befristete Miete ohne Kündigung mit

Ablauf der vereinbarten Dauer endet (Art. 266 OR), haben die Beschwerdeführer

folglich ab diesem Zeitpunkt auch keinen Anspruch mehr, sich in der Liegenschaft

aufzuhalten. Dafür, dass der Beschwerdegegner den Vertragsabschluss in

treuwidriger Weise vereitelt hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar trifft es zu,

dass O. zwei Tage nach Abschluss der Vereinbarung unter Hinweis auf die

Formungültigkeit des Kaufvertrages eine Anzahlung von Fr. 30'000.-- verlangte

und in der Folge auch die Zahlung einer Miete verlangt wurde. Die Einhaltung der

Formvorschriften dient jedoch gerade dazu, die Parteien vor übereilten Ge-

schäften zu schützen. Tatsache ist schliesslich auch, dass der Abschluss eines

Kaufvertrages bereits bis spätestens 31. August 2002 vorgesehen war, sich die

E. 10 Beschwerdeführer nun schon seit Monaten unter Anrechnung der Miete in seiner Liegenschaft aufhielten, und der Beschwerdegegner insofern durchaus Grund hatte, von den Beschwerdeführern eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Ob - wie die Beschwerdeführer behaupten - O. das Nichtzustandekommen des Kaufes zu verantworten hat, oder es sich nicht vielmehr so verhält, wie der Beschwerdegegner es behauptet und auch der Kreisvizepräsident es darlegt, dass nämlich die Beschwerdeführer dafür einzustehen haben, ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch irrelevant. Wie sich aus der Vereinbarung vom

E. 12 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.--, werden unter solida- rischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt, die überdies soli- darisch verpflichtet werden, den Beschwerdegegner für das Beschwer- deverfahren mit Fr. 1'000.-- ausseramtlich zu entschädigen. 3. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls wird gutgeheissen.
  2. Die Gesuchsgegner werden unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB angewiesen, die Wohnung des Gesuch- stellers in der Liegenschaft „M." in F. (Grundstück Nr. X., Plan Y.) innert 10 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Entscheides zu verlassen und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständi- gen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Arti- kels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
  3. Die kreisamtlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.00 gehen zulasten der Gesuchsgegner. Diese sind zahlbar innert 30 Tagen an die Kreiskasse llanz.
  4. Die Gesuchsgegner haben den Gesuchsteller mit Fr. 700.00 ausseramtlich zu entschädigen. 4
  5. (Mitteilung). In der Begründung führte der Kreisvizepräsident im Wesentlichen aus, der Rechtsvertreter des Gesuchstellers habe in seinem an C. P. gerichteten Schreiben vom 26. November 2002 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des beabsichtigten Kaufes der Liegenschaft „M." noch kein rechtsgültiger bzw. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vorliege. Zugleich habe er die Gesuchsgegner gebeten, kurzfristig mit seiner Kanzlei einen Beurkundungs- termin zu vereinbaren. Dies hätten die Gesuchsgegner jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen. Von einem Verkäuferverzug, wie von den Gesuchs- gegnern geltend gemacht, könne folglich nicht die Rede sein. Der unterbliebene Kaufvertragsabschluss sei einzig und allein auf die Untätigkeit der Ge- suchsgegner zurückzuführen. Beide Parteien hätten eine mit "Kaufvertrag" überschriebene Urkunde vom 12. Oktober 2002 ins Recht gelegt. Mangels öf- fentlicher Beurkundung sei indes kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Die Frage, ob bezüglich dieses Vertrages Teilnichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR anzunehmen sei und allenfalls ein gültiger Mietvertrag vorliege, könne im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beteiligten von einem Mietverhältnis aus- gingen, offen bleiben. Gemäss der getroffenen Vereinbarung hätte die Eigen- tumsübertragung des Streitobjektes bis spätestens Ende Dezember 2002 er- folgen müssen. Auch seien die Parteien übereingekommen, das Mietverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt zu verlängern. Nachdem selbst die Gesuchsgegner im Schreiben vom 27. November 2002 dem Vertreter des Gesuchstellers gegenüber eingeräumt hätten, dass ihre Berechtigung, sich im Streitobjekt aufzuhalten, längstens bis zum 31. Dezember 2002 dauere, sei von einem bis zu diesem Ter- min befristeten Mietverhältnis auszugehen. Die Gesuchsgegner seien somit auch ohne Kündigung verpflichtet gewesen, die Liegenschaft spätestens am 31. Dezember 2002 dem Gesuchsteller in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. C. 1. Gegen diesen Entscheid liessen G. P. und C. P. am 5. Februar 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben mit folgenden Anträgen:
  6. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2 Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- teilen, so dass pendente lite keine Mietausweisung erfolgt.
  7. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. 5
  8. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 erteilte das Kantonsgerichtspräsi- dium der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
  9. In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2003 liess O. folgende Anträge stellen:
  10. Die Beschwerde sei abzuweisen, und es sei den Beschwer- deführern eine neue, kurze Frist zur Räumung und Rückgabe des Streitobjekts zu setzen.
  11. Die Beschwerdeführer seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, dem Beschwerdegegner den Zu- tritt zum Streitobjekt mit Kaufinteressenten zu gestatten.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6% Mehrwert- steuer.
  13. Am 26. Februar liessen die Beschwerdeführer ein Schreiben zukom- men, dem verschiedene Urkunden beigelegt waren.
  14. Auf die Begründung der Anträge und die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung:
  15. Für das Ausweisungsverfahren gilt nach der Praxis des Bundesgerichts der in der streitigen Periode fällig werdende Mietzins als Streitwert. Die streitige Periode beginnt im Ausweisungsverfahren in jenem Zeitpunkt, auf den der Beklagte nach Ansicht der klagenden Partei das Mietobjekt hätte velassen müssen, und sie endet am Tage, auf den der Vermieter das Mietverhältnis or- dentlicherweise hätte auflösen können, falls sein Begehren erstinstanzlich ab- gewiesen worden wäre (BGE 111 II 384; BGE 104 II 270). Im vorliegenden stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, die Beschwerdeführer hätten seine Liegenschaft nach Ablauf der befristeten Miete per 31. Dezember 2002 verlassen müssen. Als Stichtag, für die Beurteilung der Frage, auf welchen Termin der Beschwerdegegner unter Annahme, es liege - wie die Beschwer- deführer behaupten - ein unbefristetes Mietverhältnis vor, gilt der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids, somit der 28. Januar 2003. Der Beschwerdeführer, der von den Beschwerdegegnern einen monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 2'500.-- geltend machte, hätte den Mietvertrag frühestens mit einer Frist von drei 6 Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen können. Auszugehen ist demnach von einem über Fr. 8'000.-- liegenden Streitwert.
  16. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien nicht in die Liegenschaft eingezogen, um ein Mietverhältnis einzugehen, sondern um diese zu kaufen. Von Miete sei nur gesprochen worden, weil der Kaufvertrag bis zum 31. August 2002 und dann bis zum 31. Dezember 2002 hätte ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Es sei nie ein fix befristeter Mietvertrag geschlossen oder eine Mietzinshöhe festgelegt worden, da der Mietzins bis zum 31. Dezember 2002 im Kaufpreis enthalten gewesen sei. Im angefochtenen Entscheid werde völlig willkürlich und entgegen den eingelegten Beweismitteln festgehalten, sie seien hinsichtlich des Kaufs der Liegenschaft gegenüber dem Verkäufer in Verzug geraten, da sie sich nicht mit dessen Anwalt in Verbindung gesetzt hätten. Tat- sächlich habe sich der Anwalt des Beschwerdegegners - ohne über eine rechtsgenügliche Vollmacht zu verfügen - mit der finanzierenden Bank der Be- schwerdegegner in Verbindung gesetzt und für den Hauskauf zwei nicht verein- barte Bedingungen gesetzt, nämlich die zusätzliche Bezahlung von Fr. 2'500.-- pro Monat für die Benutzung des Wohnhauses und eine erste Anzahlung von Fr. 30'000.--. An diesen einseitig geänderten Bedingungen habe der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners festgehalten. Dieses Vorgehen sei treuwidrig. Desgleichen als "venire contra factum proprium" sei der Umstand zu gewichten, dass sich der Beschwerdeführer nie für eine Beurkundung des Kaufvertrages beim Grundbuchamt Ilanz eingesetzt habe. Es sei zusammenfassend aktenkundig erstellt, dass der Beschwerdegegner völlig einseitig Ende November 2002 nicht nur das abgesprochene Vorgehen, sondern auch die vereinbarte Kaufpreishöhe und die Zahlungsbedingungen verändert und dadurch die Beschwerdeführer enorm verärgert habe. Die Beschwerdeführer hätten stets ihre Bereitschaft zum Abschluss des Kaufvertrags gezeigt. Es liege demnach einzig am Beschwerdegegner, den Vertragsentwurf vereinbarungsgemäss erstellen zu lassen und zur Prüfung den Käufern zuzustellen. Aktenwidrig und willkürlich sei sodann auch die Feststellung der Vorinstanz, aus dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 27. November 2002 ergebe sich, dass die Miete bis 31. Dezember 2002 befristet worden sei. Im besagten Schreiben sei der Gegenpartei nur klargemacht worden, dass sich die Vertragsparteien zur Zeit in einem Mietverhältnis befänden, das in engstem Zusammenhang mit dem bevorstehenden Kaufvertragsabschluss stehe, der bis zum 31. Dezember 2002 zu erfolgen habe. In diesem Zusammenhang sei im besagten Schreiben denn 7 auch ausdrücklich auf die Situation bei der ursprünglichen Vereinbarung vom 28./30. Juli 2002 hingewiesen worden. Auch dort sei keine fix befristete Miete vereinbart worden. Die Daten 31. August 2002 bzw. 31. Dezember 2002 seien als Zeitpunkte zu verstehen, bis zu welchen jeweils ein Grundbucheintrag hätte erfolgen sollen. Die Terminierung bis zum 31. Dezember 2002 habe einzig den Sinn gehabt, dass bis zu diesem Datum keine Mietzinse geschuldet seien, weil diese bis zu diesem Zeitpunkt im Kaufpreis enthalten gewesen seien. Nachdem der Beschwerdegegner die Vereinbarung vom 12. Oktober 2002 böswillig nicht eingehalten habe, liege ein gewöhnliches unbefristetes Mietverhältnis vor. Die Beschwerdeführer seien sicherlich nicht bereit gewesen, für eine befristete Miete von A. nach F. zu ziehen.
  17. Was die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisvizepräsi- denten vorbringen, ist irrelevant und wird durch die klar anderslautende Be- weislage widerlegt. a) Bei den Akten liegt eine Erklärung von C. P. und G. P. (GG act. 3). Darin hält das Ehepaar fest, dass die Parteien am 28. Juli 2002 vereinbart hätten, die Familie G. P./C. P. werde das Haus M. bis spätestens 31. August 2002 kaufen. Während dieser Frist stehe die Liegenschaft der Familie als Wohnhaus zur Verfügung. Bei nicht erfolgtem Hauskauf sei dem Eigentümer ein Mietzins geschuldet. In der Erklärung wurde dabei kein genauer Betrag genannt, sondern lediglich Platz zum Einfügen der betreffenden Summe gelassen. Wörtlich wird in der Folge festgehalten: "Der Auszugstermin ist (bei Nichtkauf) unwiderruflich am
  18. August 2002 18.00 Uhr." Es ist damit klar ausgewiesen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Wohnung von vornherein befristet wurde und sie die Liegenschaft bis 31. August 2002 zu räumen hatten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Kauf erfolgt war. Die Behauptung der Beschwerdeführer, sie wären für einen von vornherein befristeten Zeitraum gar nicht erst von A. nach F. gezogen, ist demnach offenkundig falsch. Nicht weiter von Bedeutung ist deshalb auch der gerichtsnotorische Umstand, dass zuvor der Kreispräsident Trins mit Verfügung vom 23. Januar 2002 ein Gesuch um Ausweisung guthiess und G. P. und C. P. anwies, die von ihnen bewohnte Liegenschaft in A. bis zum 1. März 2002 zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde von G. P. und C. P. wies das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 12. Februar 2002, mitgeteilt am 14. Februar 2002, ab. Auch diese Ausweisung stand im Übrigen im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag, den die Beschwerdeführer bezüglich der 8 von ihnen bewohnten Liegenschaft abschlossen und bei dem es nicht zu der auf einen bestimmten Termin vorgesehenen Eigentumsübertragung kam. b) Gestützt auf die mit O. abgeschlossene Vereinbarung wären die Beschwerdeführer, nachdem innert Frist kein Kauf erfolgt war, verpflichtet ge- wesen, die Liegenschaft bis zum 31. August 2002 zu räumen. Am 12. Oktober 2002 schlossen die Parteien jedoch in der Folge einen - allerdings nicht öffent- lich beurkundeten - Kaufvertrag ab, worin die Parteien den Verkauf der Liegen- schaft zum Preis von Fr. 1'080'000.-- vereinbarten (GG act. 5). Die Eigen- tumsübertragung sollte demgemäss per 31. Dezember 2002 erfolgen. Es lässt sich fragen, ob aus dieser Vereinbarung überhaupt auf den Abschluss eines Mietvertrages geschlossen werden kann. Der Kaufvertrag enthält jedenfalls keine eindeutige Regelung, wonach die Parteien ein Mietverhältnis bis zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung eingehen wollten. In Ziffer 2 der Vereinbarung wird le- diglich festgehalten, dass der Verkäufer bestätige, dass zum Kaufpreis keine Mietforderung an den Käufer oder seine Familie gestellt werde, da diese mit der Kaufpreiszahlung als abgegolten gelte. Ob diese Regelung lediglich die Mietforderungen aus dem befristeten Mietverhältnis bis 31. August 2002 betraf und insofern der Verbleib der Beschwerdeführer in der fraglichen Liegenschaft überhaupt keine Regelung fand, erscheint fraglich. Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen werden. Aus der Vereinbarung vom 12. Oktober 2002 ergibt sich zumindest mit aller Klarheit, dass der weitere Verbleib der Be- schwerdeführer wiederum vom Kauf der Liegenschaft bis 31. Dezember 2002 abhängig gemacht und bis zu diesem Zeitpunkt befristet wurde. Davon, dass den Beschwerdeführern das Objekt ab 31. Dezember 2002 auch ohne Kauf zur unbefristeten Miete überlassen wird, ist im besagten Kaufvertrag offensichtlich nicht die Rede, noch lässt sich ein solches Verständnis durch Auslegung herleiten. Ebensowenig bestehen irgendwelche Anhaltspunkte, dass es ausserhalb der vorerwähnten Vereinbarung zum Abschluss eines unbefristeten Mietverhältnisses gekommen wäre. Durch die nachfolgenden Erklärungen der Beschwerdeführer wird vielmehr mit aller Klarheit bestätigt, dass die Beschwerdeführer ohne Kauf ab 31. Dezember 2002 keinen Anspruch mehr auf den weiteren Verbleib in der Liegenschaft des Beschwerdegegners hatten. So hielt C. P. in ihrem Schreiben vom 21. November 2002, in welchem sie sich gegen Mietzinsforderungen von O. zur Wehr setzte (GG act. 7), fest, sie und ihre Familie seien berechtigt, sich bis zum Hauskauf - mithin bis spätestens 31. Dezember 2002 - im Haus aufzuhalten. Noch klarer ergibt sich die zeitliche Beschränkung aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer 9 vom 27. November 2002 (GS act. 6). Darin wird ausdrücklich festgehalten, mit der am 12. Oktober 2002 unterzeichneten Vereinbarung seien einerseits die Bedingungen des bis zum 31. Dezember 2002 abzuschliessenden Kaufvertrages ausgehandelt und "andererseits die Miete bis zum 31. Dezember 2002 gewährt worden." Die Beschwerdeführer waren sich somit im Klaren, dass bis zum besagten Datum ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag abgeschlossen und der Eintrag im Grundbuch erfolgt sein mussten und sie ohne einen Kauf der Liegenschaft ab 31. Dezember 2002 nicht mehr befugt waren, sich in der Liegenschaft aufzuhalten. So ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Liegenschaft von der für den Kauf des Hauses vorgesehenen Frist hätte abkoppeln sollen, nachdem schon zuvor lediglich ein befristetes Mietverhältnis abgeschlossen wurde und die ursprünglich vorgesehene Eigentumsübertragung per 31. August 2002 nicht zustande gekommen war. Bestätigt werden diese Feststellungen schliesslich auch durch die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihren Ein- gaben. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2003 führen sie aus, gemäss den beiden schriftlichen Vereinbarungen dauere das Mietverhältnis sinngemäss bis zur Eigentumsübertragung des Hauses. In der Beschwerdeschrift machen sie geltend, sie seien nicht in die Liegenschaft eingezogen, um ein Mietverhältnis einzugehen, sondern um diese zu kaufen. Von Miete sei nur gesprochen worden, weil der Kaufvertrag bis zum 31. August 2002 und dann bis zum 31. Dezember 2002 hätte beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Damit räumen die Beschwerdeführer selbst ein, dass beide Vereinbarungen fixe Termine vorsahen, bis zu welchen die Eigentumsübertragung zu erfolgen hatte und die Miete bzw. der Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Liegenschaft an diese Eigentumsübertragung gekoppelt und damit gleichsam ebenfalls befristet wurde. Da es bis zum vereinbarten Termin - dem 31. Dezember 2002 - nicht zu einer Eigentumsübertragung kam und eine befristete Miete ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endet (Art. 266 OR), haben die Beschwerdeführer folglich ab diesem Zeitpunkt auch keinen Anspruch mehr, sich in der Liegenschaft aufzuhalten. Dafür, dass der Beschwerdegegner den Vertragsabschluss in treuwidriger Weise vereitelt hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar trifft es zu, dass O. zwei Tage nach Abschluss der Vereinbarung unter Hinweis auf die Formungültigkeit des Kaufvertrages eine Anzahlung von Fr. 30'000.-- verlangte und in der Folge auch die Zahlung einer Miete verlangt wurde. Die Einhaltung der Formvorschriften dient jedoch gerade dazu, die Parteien vor übereilten Ge- schäften zu schützen. Tatsache ist schliesslich auch, dass der Abschluss eines Kaufvertrages bereits bis spätestens 31. August 2002 vorgesehen war, sich die 10 Beschwerdeführer nun schon seit Monaten unter Anrechnung der Miete in seiner Liegenschaft aufhielten, und der Beschwerdegegner insofern durchaus Grund hatte, von den Beschwerdeführern eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Ob - wie die Beschwerdeführer behaupten - O. das Nichtzustandekommen des Kaufes zu verantworten hat, oder es sich nicht vielmehr so verhält, wie der Beschwerdegegner es behauptet und auch der Kreisvizepräsident es darlegt, dass nämlich die Beschwerdeführer dafür einzustehen haben, ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch irrelevant. Wie sich aus der Vereinbarung vom
  19. Oktober 2002 ergibt, waren sich beide Parteien im Klaren, dass der Vertrag der öffentlichen Beurkundung bedurfte. Zwischen den Parteien ist denn auch un- bestritten, dass der Vorvertrag mangels öffentlicher Beurkundung formungültig ist. Keine der Parteien hat schliesslich mit der Erfüllung des Vertrages begonnen. Damit ist der Vertrag nichtig und es besteht kein Anspruch auf Erfüllung der Abrede oder Anspruch auf Heilung des Formfehlers durch korrekte Beurkundung (BGE 116 II 700; BGE 112 II 107; H. Giger, Berner Kommentar, Band VI/2/1/3, 1997, N. 351 zu Art. 216 OR; A. Atteslander-Dürrenmatt, Handkommentar zum OR, 2002, N. 8 f. zu Art. 216 OR). Ein allfälliges schuldhaftes Vereiteln des rechtsgültigen Vertragsabschlusses durch den Verkäufer ergäbe demnach höchstens noch Anspruch auf Schadenersatz, nicht aber Anspruch auf Abschluss des Kaufvertrages. Noch weniger besteht Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, der - wie vorliegend der von den Beschwerdeführern geltend gemachte unbefristete Mietvertrag - zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von irgendwelchen Vertragsverhandlungen war. Schliesslich wären die Beschwerdeführer selbst dann, wenn die klageweise Durchsetzung des Kaufvertrages möglich wäre, verpflichtet gewesen, die Liegenschaft bis 31. Dezember 2002 zu räumen, wurde doch ihr Aufenthalt vor einem Kauf ausdrücklich bis zu diesem Zeitpunkt befristet und kein weitergehender Anspruch auf den Verbleib nach diesem Termin eingeräumt. Damit ergibt sich weder aus kauf- noch aus mietrechtlichen Gründen ein Anspruch auf den weiteren Verbleib in der Liegenschaft des Beschwerdegegners. Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
  20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von Fr. 800.-- - darin enthalten sind auch die Kosten des Entscheids betreffend aufschiebende Wirkung - zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.--, zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Überdies werden sie ver- pflichtet, dem Beschwerdegegner eine ausseramtliche Entschädigung zu be- zahlen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des notwendi- 11 gen prozessualen Aufwandes und der Honoraransätze des Anwaltsverbandes erscheint dabei ein Betrag von Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer als der Sache angemessen. 12 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium:
  21. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  22. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.--, werden unter solida- rischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt, die überdies soli- darisch verpflichtet werden, den Beschwerdegegner für das Beschwer- deverfahren mit Fr. 1'000.-- ausseramtlich zu entschädigen.
  23. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 20. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 14 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vizepräsident Bochsler, Aktuar Blöchlinger. —————— In der Beschwerde des G. P. und der C. P., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Max A. Bundi, Via Sursilvana 20, Postfach 20, 7180 Disentis, gegen den Entscheid des Kreisvizepräsidenten Ilanz vom 28. Januar 2003, in Sachen des O., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, 7130 Ilanz, betreffend Befehlsverfahren (Ausweisung), hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 6. Januar 2003 liess O. beim Kreispräsidium Ilanz ein Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls gegen die Eheleute G. P. und C. P. einreichen. Darin wurde folgendes Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Gesuchsgegner seien unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB anzuweisen, die Wohnung des Gesuchstellers in der Liegenschaft „M." in F. (Grundstück Nr. X., Plan Y.) unverzüglich zu verlassen und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6 % Mehr- wertsteuer. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchsgegner hätten im Sommer 2002 ihr Interesse bekundet, die Wohnung in der Liegenschaft in F. zu kaufen. Im Hinblick auf die laufenden Kaufvertragsverhandlungen seien die Parteien übereingekommen, dass die Wohnung den Gesuchsgegnern vorerst bis zum 31. August 2002 mietweise überlassen werde. In der Folge sei der Gesuchsteller mit immer neuen Ausreden hingehalten worden, weshalb der Termin für den Vertragsabschluss mehrmals hinausgeschoben werden musste. Am 12. Oktober 2002 sei eine neue mit "Kaufvertrag" überschriebene, schriftliche Vereinbarung unterzeichnet worden. Diese habe vorgesehen, dass die Eigentumsübertragung bis spätestens 31. Dezember 2002 zu erfolgen habe. Gleichzeitig seien die Parteien übereingekommen, den Mietvertrag ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt zu verlängern und den Zins mit dem Kaufpreis von Fr. 1'080'000.-- abzugelten. Als der Gesuchsteller verlangt habe, das Rechtsgeschäft öffentlich zu beurkunden, habe der Vertreter der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 27. November 2002 erklärt, die fragliche Vereinbarung enthalte die Bedingungen für den beim Grundbuchamt Ilanz einzutragenden Kaufvertrag. Ausserdem sei darin die Miete bis zum 31. Dezember 2002 vereinbart worden. Nachdem die geplante Handänderung immer noch ausstehe und das Mietverhältnis beendet sei, seien die Gesuchsgegner so rasch als möglich aus dem Streitobjekt auszuweisen.

2. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2003 liessen die Gesuchs- gegner folgende Anträge stellen:

1. Das Amtsbefehlsgesuch sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegen- partei.

3 Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Gesuchsgegner hätten nach einer mündlichen Kaufzusage die Modalitäten handschriftlich festgehalten und dem Gesuchsteller zugestellt. Dieser habe jedoch bis heute kein gegengezeichnetes Exemplar zurückgegeben. Ein konkreter Mietzinsbetrag sei von den Parteien nie festgelegt worden. Am 1. August 2002 seien die Gesuchsgegner in das Haus eingezogen, nachdem zumindest ein Teil der Mo- dalitäten in einer bis zum 31. August 2002 befristeten Vereinbarung geregelt worden seien. Die Gesuchgegner hätten geglaubt, dass der Gesuchsteller die Vertragsunterlagen bis zum 31. August 2002 beisammen habe. O. habe jedoch im Hinblick auf die Eintragung des Kaufvertrages nichts unternommen. Statt dessen habe er ausserhalb des schriftlich Vereinbarten versucht, von den Gesuchsgegnern eine Geldzahlung in bar zu erhalten. Die Gesuchsgegner seien dazu jedoch nicht bereit gewesen und hätten vergeblich darauf gewartet, dass der Kaufvertrag beim Grundbuchamt Ilanz ausgearbeitet und eingetragen werde. In der Folge sei am 12. Oktober 2002 eine neue schriftliche Vereinbarung getroffen worden, welche den Kauf der Liegenschaft bis 31. Dezember 2002 vorgesehen habe. Der Gesuchsteller habe sich jedoch in treuwidriger Weise nicht für die Vertragsabwicklung eingesetzt. Gemäss beiden schriftlichen Vereinbarungen dauere das Mietverhältnis sinngemäss bis zur Eigentumsüber- tragung des Hauses, an dessen Kauf die Gesuchsgegner auch heute noch in- teressiert seien. B. Mit Entscheid vom 28. Januar 2003 erkannte der Kreisvizepräsident Ilanz:

1. Das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchsgegner werden unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB angewiesen, die Wohnung des Gesuch- stellers in der Liegenschaft „M." in F. (Grundstück Nr. X., Plan Y.) innert 10 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Entscheides zu verlassen und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständi- gen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Arti- kels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

3. Die kreisamtlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.00 gehen zulasten der Gesuchsgegner. Diese sind zahlbar innert 30 Tagen an die Kreiskasse llanz.

4. Die Gesuchsgegner haben den Gesuchsteller mit Fr. 700.00 ausseramtlich zu entschädigen.

4 5. (Mitteilung). In der Begründung führte der Kreisvizepräsident im Wesentlichen aus, der Rechtsvertreter des Gesuchstellers habe in seinem an C. P. gerichteten Schreiben vom 26. November 2002 darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des beabsichtigten Kaufes der Liegenschaft „M." noch kein rechtsgültiger bzw. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vorliege. Zugleich habe er die Gesuchsgegner gebeten, kurzfristig mit seiner Kanzlei einen Beurkundungs- termin zu vereinbaren. Dies hätten die Gesuchsgegner jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen. Von einem Verkäuferverzug, wie von den Gesuchs- gegnern geltend gemacht, könne folglich nicht die Rede sein. Der unterbliebene Kaufvertragsabschluss sei einzig und allein auf die Untätigkeit der Ge- suchsgegner zurückzuführen. Beide Parteien hätten eine mit "Kaufvertrag" überschriebene Urkunde vom 12. Oktober 2002 ins Recht gelegt. Mangels öf- fentlicher Beurkundung sei indes kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Die Frage, ob bezüglich dieses Vertrages Teilnichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR anzunehmen sei und allenfalls ein gültiger Mietvertrag vorliege, könne im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beteiligten von einem Mietverhältnis aus- gingen, offen bleiben. Gemäss der getroffenen Vereinbarung hätte die Eigen- tumsübertragung des Streitobjektes bis spätestens Ende Dezember 2002 er- folgen müssen. Auch seien die Parteien übereingekommen, das Mietverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt zu verlängern. Nachdem selbst die Gesuchsgegner im Schreiben vom 27. November 2002 dem Vertreter des Gesuchstellers gegenüber eingeräumt hätten, dass ihre Berechtigung, sich im Streitobjekt aufzuhalten, längstens bis zum 31. Dezember 2002 dauere, sei von einem bis zu diesem Ter- min befristeten Mietverhältnis auszugehen. Die Gesuchsgegner seien somit auch ohne Kündigung verpflichtet gewesen, die Liegenschaft spätestens am 31. Dezember 2002 dem Gesuchsteller in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. C. 1. Gegen diesen Entscheid liessen G. P. und C. P. am 5. Februar 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2 Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- teilen, so dass pendente lite keine Mietausweisung erfolgt. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.

5

2. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 erteilte das Kantonsgerichtspräsi- dium der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3. In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2003 liess O. folgende Anträge stellen: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, und es sei den Beschwer- deführern eine neue, kurze Frist zur Räumung und Rückgabe des Streitobjekts zu setzen. 2. Die Beschwerdeführer seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, dem Beschwerdegegner den Zu- tritt zum Streitobjekt mit Kaufinteressenten zu gestatten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6% Mehrwert- steuer.

4. Am 26. Februar liessen die Beschwerdeführer ein Schreiben zukom- men, dem verschiedene Urkunden beigelegt waren.

5. Auf die Begründung der Anträge und die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung:

1. Für das Ausweisungsverfahren gilt nach der Praxis des Bundesgerichts der in der streitigen Periode fällig werdende Mietzins als Streitwert. Die streitige Periode beginnt im Ausweisungsverfahren in jenem Zeitpunkt, auf den der Beklagte nach Ansicht der klagenden Partei das Mietobjekt hätte velassen müssen, und sie endet am Tage, auf den der Vermieter das Mietverhältnis or- dentlicherweise hätte auflösen können, falls sein Begehren erstinstanzlich ab- gewiesen worden wäre (BGE 111 II 384; BGE 104 II 270). Im vorliegenden stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, die Beschwerdeführer hätten seine Liegenschaft nach Ablauf der befristeten Miete per 31. Dezember 2002 verlassen müssen. Als Stichtag, für die Beurteilung der Frage, auf welchen Termin der Beschwerdegegner unter Annahme, es liege - wie die Beschwer- deführer behaupten - ein unbefristetes Mietverhältnis vor, gilt der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids, somit der 28. Januar 2003. Der Beschwerdeführer, der von den Beschwerdegegnern einen monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 2'500.-- geltend machte, hätte den Mietvertrag frühestens mit einer Frist von drei

6 Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen können. Auszugehen ist demnach von einem über Fr. 8'000.-- liegenden Streitwert.

2. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien nicht in die Liegenschaft eingezogen, um ein Mietverhältnis einzugehen, sondern um diese zu kaufen. Von Miete sei nur gesprochen worden, weil der Kaufvertrag bis zum 31. August 2002 und dann bis zum 31. Dezember 2002 hätte ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Es sei nie ein fix befristeter Mietvertrag geschlossen oder eine Mietzinshöhe festgelegt worden, da der Mietzins bis zum 31. Dezember 2002 im Kaufpreis enthalten gewesen sei. Im angefochtenen Entscheid werde völlig willkürlich und entgegen den eingelegten Beweismitteln festgehalten, sie seien hinsichtlich des Kaufs der Liegenschaft gegenüber dem Verkäufer in Verzug geraten, da sie sich nicht mit dessen Anwalt in Verbindung gesetzt hätten. Tat- sächlich habe sich der Anwalt des Beschwerdegegners - ohne über eine rechtsgenügliche Vollmacht zu verfügen - mit der finanzierenden Bank der Be- schwerdegegner in Verbindung gesetzt und für den Hauskauf zwei nicht verein- barte Bedingungen gesetzt, nämlich die zusätzliche Bezahlung von Fr. 2'500.-- pro Monat für die Benutzung des Wohnhauses und eine erste Anzahlung von Fr. 30'000.--. An diesen einseitig geänderten Bedingungen habe der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners festgehalten. Dieses Vorgehen sei treuwidrig. Desgleichen als "venire contra factum proprium" sei der Umstand zu gewichten, dass sich der Beschwerdeführer nie für eine Beurkundung des Kaufvertrages beim Grundbuchamt Ilanz eingesetzt habe. Es sei zusammenfassend aktenkundig erstellt, dass der Beschwerdegegner völlig einseitig Ende November 2002 nicht nur das abgesprochene Vorgehen, sondern auch die vereinbarte Kaufpreishöhe und die Zahlungsbedingungen verändert und dadurch die Beschwerdeführer enorm verärgert habe. Die Beschwerdeführer hätten stets ihre Bereitschaft zum Abschluss des Kaufvertrags gezeigt. Es liege demnach einzig am Beschwerdegegner, den Vertragsentwurf vereinbarungsgemäss erstellen zu lassen und zur Prüfung den Käufern zuzustellen. Aktenwidrig und willkürlich sei sodann auch die Feststellung der Vorinstanz, aus dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 27. November 2002 ergebe sich, dass die Miete bis 31. Dezember 2002 befristet worden sei. Im besagten Schreiben sei der Gegenpartei nur klargemacht worden, dass sich die Vertragsparteien zur Zeit in einem Mietverhältnis befänden, das in engstem Zusammenhang mit dem bevorstehenden Kaufvertragsabschluss stehe, der bis zum 31. Dezember 2002 zu erfolgen habe. In diesem Zusammenhang sei im besagten Schreiben denn

7 auch ausdrücklich auf die Situation bei der ursprünglichen Vereinbarung vom 28./30. Juli 2002 hingewiesen worden. Auch dort sei keine fix befristete Miete vereinbart worden. Die Daten 31. August 2002 bzw. 31. Dezember 2002 seien als Zeitpunkte zu verstehen, bis zu welchen jeweils ein Grundbucheintrag hätte erfolgen sollen. Die Terminierung bis zum 31. Dezember 2002 habe einzig den Sinn gehabt, dass bis zu diesem Datum keine Mietzinse geschuldet seien, weil diese bis zu diesem Zeitpunkt im Kaufpreis enthalten gewesen seien. Nachdem der Beschwerdegegner die Vereinbarung vom 12. Oktober 2002 böswillig nicht eingehalten habe, liege ein gewöhnliches unbefristetes Mietverhältnis vor. Die Beschwerdeführer seien sicherlich nicht bereit gewesen, für eine befristete Miete von A. nach F. zu ziehen.

3. Was die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisvizepräsi- denten vorbringen, ist irrelevant und wird durch die klar anderslautende Be- weislage widerlegt.

a) Bei den Akten liegt eine Erklärung von C. P. und G. P. (GG act. 3). Darin hält das Ehepaar fest, dass die Parteien am 28. Juli 2002 vereinbart hätten, die Familie G. P./C. P. werde das Haus M. bis spätestens 31. August 2002 kaufen. Während dieser Frist stehe die Liegenschaft der Familie als Wohnhaus zur Verfügung. Bei nicht erfolgtem Hauskauf sei dem Eigentümer ein Mietzins geschuldet. In der Erklärung wurde dabei kein genauer Betrag genannt, sondern lediglich Platz zum Einfügen der betreffenden Summe gelassen. Wörtlich wird in der Folge festgehalten: "Der Auszugstermin ist (bei Nichtkauf) unwiderruflich am

31. August 2002 18.00 Uhr." Es ist damit klar ausgewiesen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Wohnung von vornherein befristet wurde und sie die Liegenschaft bis 31. August 2002 zu räumen hatten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Kauf erfolgt war. Die Behauptung der Beschwerdeführer, sie wären für einen von vornherein befristeten Zeitraum gar nicht erst von A. nach F. gezogen, ist demnach offenkundig falsch. Nicht weiter von Bedeutung ist deshalb auch der gerichtsnotorische Umstand, dass zuvor der Kreispräsident Trins mit Verfügung vom 23. Januar 2002 ein Gesuch um Ausweisung guthiess und G. P. und C. P. anwies, die von ihnen bewohnte Liegenschaft in A. bis zum 1. März 2002 zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde von G. P. und C. P. wies das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 12. Februar 2002, mitgeteilt am 14. Februar 2002, ab. Auch diese Ausweisung stand im Übrigen im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag, den die Beschwerdeführer bezüglich der

8 von ihnen bewohnten Liegenschaft abschlossen und bei dem es nicht zu der auf einen bestimmten Termin vorgesehenen Eigentumsübertragung kam.

b) Gestützt auf die mit O. abgeschlossene Vereinbarung wären die Beschwerdeführer, nachdem innert Frist kein Kauf erfolgt war, verpflichtet ge- wesen, die Liegenschaft bis zum 31. August 2002 zu räumen. Am 12. Oktober 2002 schlossen die Parteien jedoch in der Folge einen - allerdings nicht öffent- lich beurkundeten - Kaufvertrag ab, worin die Parteien den Verkauf der Liegen- schaft zum Preis von Fr. 1'080'000.-- vereinbarten (GG act. 5). Die Eigen- tumsübertragung sollte demgemäss per 31. Dezember 2002 erfolgen. Es lässt sich fragen, ob aus dieser Vereinbarung überhaupt auf den Abschluss eines Mietvertrages geschlossen werden kann. Der Kaufvertrag enthält jedenfalls keine eindeutige Regelung, wonach die Parteien ein Mietverhältnis bis zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung eingehen wollten. In Ziffer 2 der Vereinbarung wird le- diglich festgehalten, dass der Verkäufer bestätige, dass zum Kaufpreis keine Mietforderung an den Käufer oder seine Familie gestellt werde, da diese mit der Kaufpreiszahlung als abgegolten gelte. Ob diese Regelung lediglich die Mietforderungen aus dem befristeten Mietverhältnis bis 31. August 2002 betraf und insofern der Verbleib der Beschwerdeführer in der fraglichen Liegenschaft überhaupt keine Regelung fand, erscheint fraglich. Letztlich kann diese Frage jedoch offengelassen werden. Aus der Vereinbarung vom 12. Oktober 2002 ergibt sich zumindest mit aller Klarheit, dass der weitere Verbleib der Be- schwerdeführer wiederum vom Kauf der Liegenschaft bis 31. Dezember 2002 abhängig gemacht und bis zu diesem Zeitpunkt befristet wurde. Davon, dass den Beschwerdeführern das Objekt ab 31. Dezember 2002 auch ohne Kauf zur unbefristeten Miete überlassen wird, ist im besagten Kaufvertrag offensichtlich nicht die Rede, noch lässt sich ein solches Verständnis durch Auslegung herleiten. Ebensowenig bestehen irgendwelche Anhaltspunkte, dass es ausserhalb der vorerwähnten Vereinbarung zum Abschluss eines unbefristeten Mietverhältnisses gekommen wäre. Durch die nachfolgenden Erklärungen der Beschwerdeführer wird vielmehr mit aller Klarheit bestätigt, dass die Beschwerdeführer ohne Kauf ab 31. Dezember 2002 keinen Anspruch mehr auf den weiteren Verbleib in der Liegenschaft des Beschwerdegegners hatten. So hielt C. P. in ihrem Schreiben vom 21. November 2002, in welchem sie sich gegen Mietzinsforderungen von O. zur Wehr setzte (GG act. 7), fest, sie und ihre Familie seien berechtigt, sich bis zum Hauskauf - mithin bis spätestens 31. Dezember 2002 - im Haus aufzuhalten. Noch klarer ergibt sich die zeitliche Beschränkung aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer

9 vom 27. November 2002 (GS act. 6). Darin wird ausdrücklich festgehalten, mit der am 12. Oktober 2002 unterzeichneten Vereinbarung seien einerseits die Bedingungen des bis zum 31. Dezember 2002 abzuschliessenden Kaufvertrages ausgehandelt und "andererseits die Miete bis zum 31. Dezember 2002 gewährt worden." Die Beschwerdeführer waren sich somit im Klaren, dass bis zum besagten Datum ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag abgeschlossen und der Eintrag im Grundbuch erfolgt sein mussten und sie ohne einen Kauf der Liegenschaft ab 31. Dezember 2002 nicht mehr befugt waren, sich in der Liegenschaft aufzuhalten. So ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Liegenschaft von der für den Kauf des Hauses vorgesehenen Frist hätte abkoppeln sollen, nachdem schon zuvor lediglich ein befristetes Mietverhältnis abgeschlossen wurde und die ursprünglich vorgesehene Eigentumsübertragung per 31. August 2002 nicht zustande gekommen war. Bestätigt werden diese Feststellungen schliesslich auch durch die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihren Ein- gaben. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2003 führen sie aus, gemäss den beiden schriftlichen Vereinbarungen dauere das Mietverhältnis sinngemäss bis zur Eigentumsübertragung des Hauses. In der Beschwerdeschrift machen sie geltend, sie seien nicht in die Liegenschaft eingezogen, um ein Mietverhältnis einzugehen, sondern um diese zu kaufen. Von Miete sei nur gesprochen worden, weil der Kaufvertrag bis zum 31. August 2002 und dann bis zum 31. Dezember 2002 hätte beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Damit räumen die Beschwerdeführer selbst ein, dass beide Vereinbarungen fixe Termine vorsahen, bis zu welchen die Eigentumsübertragung zu erfolgen hatte und die Miete bzw. der Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Liegenschaft an diese Eigentumsübertragung gekoppelt und damit gleichsam ebenfalls befristet wurde. Da es bis zum vereinbarten Termin - dem 31. Dezember 2002 - nicht zu einer Eigentumsübertragung kam und eine befristete Miete ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endet (Art. 266 OR), haben die Beschwerdeführer folglich ab diesem Zeitpunkt auch keinen Anspruch mehr, sich in der Liegenschaft aufzuhalten. Dafür, dass der Beschwerdegegner den Vertragsabschluss in treuwidriger Weise vereitelt hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar trifft es zu, dass O. zwei Tage nach Abschluss der Vereinbarung unter Hinweis auf die Formungültigkeit des Kaufvertrages eine Anzahlung von Fr. 30'000.-- verlangte und in der Folge auch die Zahlung einer Miete verlangt wurde. Die Einhaltung der Formvorschriften dient jedoch gerade dazu, die Parteien vor übereilten Ge- schäften zu schützen. Tatsache ist schliesslich auch, dass der Abschluss eines Kaufvertrages bereits bis spätestens 31. August 2002 vorgesehen war, sich die

10 Beschwerdeführer nun schon seit Monaten unter Anrechnung der Miete in seiner Liegenschaft aufhielten, und der Beschwerdegegner insofern durchaus Grund hatte, von den Beschwerdeführern eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Ob - wie die Beschwerdeführer behaupten - O. das Nichtzustandekommen des Kaufes zu verantworten hat, oder es sich nicht vielmehr so verhält, wie der Beschwerdegegner es behauptet und auch der Kreisvizepräsident es darlegt, dass nämlich die Beschwerdeführer dafür einzustehen haben, ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch irrelevant. Wie sich aus der Vereinbarung vom

12. Oktober 2002 ergibt, waren sich beide Parteien im Klaren, dass der Vertrag der öffentlichen Beurkundung bedurfte. Zwischen den Parteien ist denn auch un- bestritten, dass der Vorvertrag mangels öffentlicher Beurkundung formungültig ist. Keine der Parteien hat schliesslich mit der Erfüllung des Vertrages begonnen. Damit ist der Vertrag nichtig und es besteht kein Anspruch auf Erfüllung der Abrede oder Anspruch auf Heilung des Formfehlers durch korrekte Beurkundung (BGE 116 II 700; BGE 112 II 107; H. Giger, Berner Kommentar, Band VI/2/1/3, 1997, N. 351 zu Art. 216 OR; A. Atteslander-Dürrenmatt, Handkommentar zum OR, 2002, N. 8 f. zu Art. 216 OR). Ein allfälliges schuldhaftes Vereiteln des rechtsgültigen Vertragsabschlusses durch den Verkäufer ergäbe demnach höchstens noch Anspruch auf Schadenersatz, nicht aber Anspruch auf Abschluss des Kaufvertrages. Noch weniger besteht Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, der - wie vorliegend der von den Beschwerdeführern geltend gemachte unbefristete Mietvertrag - zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von irgendwelchen Vertragsverhandlungen war. Schliesslich wären die Beschwerdeführer selbst dann, wenn die klageweise Durchsetzung des Kaufvertrages möglich wäre, verpflichtet gewesen, die Liegenschaft bis 31. Dezember 2002 zu räumen, wurde doch ihr Aufenthalt vor einem Kauf ausdrücklich bis zu diesem Zeitpunkt befristet und kein weitergehender Anspruch auf den Verbleib nach diesem Termin eingeräumt. Damit ergibt sich weder aus kauf- noch aus mietrechtlichen Gründen ein Anspruch auf den weiteren Verbleib in der Liegenschaft des Beschwerdegegners. Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von Fr. 800.-- - darin enthalten sind auch die Kosten des Entscheids betreffend aufschiebende Wirkung - zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.--, zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Überdies werden sie ver- pflichtet, dem Beschwerdegegner eine ausseramtliche Entschädigung zu be- zahlen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des notwendi-

11 gen prozessualen Aufwandes und der Honoraransätze des Anwaltsverbandes erscheint dabei ein Betrag von Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer als der Sache angemessen.

12 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.--, werden unter solida- rischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt, die überdies soli- darisch verpflichtet werden, den Beschwerdegegner für das Beschwer- deverfahren mit Fr. 1'000.-- ausseramtlich zu entschädigen. 3. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar: